goneo gibt die Mehrwertsteuersenkung voll an alle Kunden weiter
In der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 gilt ein reduzierter Mehrwertsteuersatz als Maßnahme der Regierung, um den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie entgegenzuwirken. Die Produkte von goneo unterliegen regelmäßig dem gesetzlichen Satz von 19 Prozent, in der Zeit der Maßnahme von 16 Prozent.
Zwischen Kunden von goneo und goneo gibt es Vertragsbestimmungen, mit denen eine Vorauszahlung der vereinbarten Leistungen vorgesehen ist. Dabei kann es sich um einen Zeitraum, für den die Leistungen vorausbezahlt werden, von bis zu zwölf Monaten handeln. Je nach Vereinbarung fällt so für den einzelnen Kunden gegebenenfalls ein Teil der vorausbezahlten und von goneo noch zu erbringenden Leistungen in die Zeit von 1.7.2020 bis 31.12.2020.
Händlern und Dienstleistern ist es grundsätzlich freigestellt, ob und wie sie die zeitweilig von 19 auf 16 Prozent gekürzte Mehrwertsteuerersparnis an Verbraucher weitergeben. Bei goneo haben wir uns entschieden, diese potentielle Ersparnis an unsere Kunden weiterzugeben.
So wollen wir dabei vorgehen: Für alle Rechnungen, die vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 erstellt und bezahlt werden, wenden wir für Leistungen, die von goneo in diesem Zeitraum erbracht werden, den Mehrwertsteuersatz von 16 Prozent an. Dies werden wir auf den Rechnungen so ausweisen und berechnen - so wie dies im Steuerrecht vorgeschrieben ist.
Für Leistungen, die außerhalb dieses Zeitraums liegen, wenden wir den regulären Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent an.
Auf diese Weise geben wir die Mehrwertsteuersenkung voll an unsere Kunden weiter. Dies gilt für neu bestellte Leistungen und für Leistungen, die in der Vergangenheit bestellt wurden. Es profitieren davon also unsere neuen Kunden und unsere treuen Kunden, die schon länger Kunde bei goneo sind, sofern diese Kunden in die Gruppe fallen, die im Zeitraum mit gesenkter Mehrwertsteuer Leistungen bei goneo bezahlen muss.
Mit Rechnungen, die vor dem 1.7.2020 fällig wurden und bezahlt worden sind, verfahren wir wie folgt: Es ist uns wichtig, dass unsere gestellten Rechnungen steuerrechtlich und formal korrekt sind.
Damit sich dies korrekt in unseren Rechnungen widerspiegelt, werden wir in diesen Fällen eine neue und steuerrechtlich angepasste Rechnung erstellen. Für die bereits bestehende Rechnung wird daher dann eine Gutschrift erstellt.
Bei diesen Rechnungen, die in der Vergangenheit ab 1.1.2020 erstellt wurden, wird eventuell ein Teil an vorausbezahlten Leistungen im Zeitraum mit gesenkter Mehrwertsteuer erbracht. Dies sollte sich in den Rechnungen korrekt widerspiegeln, so dass wir für diese Fälle neue Rechnungen ausstellen und bereits erstellte Rechnungen gutschreiben.
Die betroffenen Kunden erhalten jeweils eine Gutschrift der alten Rechnungen und zugleich neue, korrigierte Rechnungen. Die korrigierten Rechnungen sollten, falls erforderlich, in der Abwicklung steuerrechtlicher Angelegenheiten (z.B. in Zusammenhang mit der Umsatzsteuer bei Kunden, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind) verwendet werden.
Dies erfolgt als Bereitstellung in Form von PDF-Dokumenten, die Sie im goneo-Kundencenter (https://kundencenter.goneo.de) jederzeit herunterladen können.
Für diese Rechnungen gilt: In der Regel wurden diese bereits bezahlt und ein entsprechend großer Teil der Leistung bereits erbracht. Ein Teil der von goneo noch zu erbringenden Leistungen fällt in den Zeitraum 1.7.2020 bis 31.12.2020, für den eine geringere Summe an Mehrwertsteuer fällig wird. So entsteht eine Differenz, die wir ausgleichen werden, indem wir den zu viel gezahlten Betrag auf eine zukünftige Rechnungen anrechnen.
Dieses Vorgehen entspricht unserer Überzeugung nach auch der Absicht der Bundesregierung, mit der Mehrwertsteuersenkung, Wirtschaftswachstum zu fördern.